Nach dem am 15. September 1935 erlassenen „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ waren Eheschließungen zwischen Juden und „Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes“ verboten.[1]Reichsgesetzblatt 1935 I, Bl. 1146 f. Um solche Ehen zu unterbinden, mussten heiratswillige Paare vor der Eheschließung bei den Standesämtern ihre „arische“ Abstammung nachweisen. Was passierte nun aber […]
Quelle: Stadtarchiv Quickborn