Zu den Personen, die trotz jüdischer „Rassenzugehörigkeit“ in der Zeit des Nationalsozialismus zunächst unter einem gewissen rechtlichen Schutz vor Verfolgung standen, zählten Juden in sogenannten „Mischehen“, die mit einem „arischen“ Partner verehelicht waren.[1]Nach der Definition der „Nürnberger Gesetze“ galten nicht nur Personen jüdischer Konfession zu den Juden, sondern entsprechend der nationalsozialistischen Rassedefinition auch deren … Weiterlesen […]