Heinrich Rostock und Martha Rostock, geb. Rave

13. Dezember 1935
Köllner Chaussee 60, Elmshorn

Der Kinovorführer Heinrich Hinrich Detlef Rostock (* 24.06.1899 Langelohe, jetzt Elmshorn) war Angeklagter im ersten Offenborn-Prozess (Geschäftsnummer 10.0.Js.143.35.A.), Verurteilung am 13.12.1935 wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu 8 Jahren Zuchthaus, 10 Jahren Ehrverlust und Zulässigkeit der Polizeiaufsicht.

„.. Rostock ist im Jahre 1924 der KPD als Mitglied beigetreten. Er hat bis zu seiner Verhaftung seinen Beitrag von 40 RPfg. monatlich weiter gezahlt und selbst in den Orten Barmstedt und Uetersen die dort gesammelten Beiträge einkassiert beziehungsweise die Beiträge einzelner Genossen entgegengenommen.

… Im Februar 1933 ist der Angeklagte zum politischen Leiter der KPD in Elmshorn bestellt worden, und hat diese Tätigkeit bis zu seiner Inhaftierung im Juni 1933 ausgeübt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet gewesen, die Organisation der KPD in Elmshorn und Umgegend den neuen Verhältnissen entsprechend auszubauen und die zerrissenen Fäden mit der Bezirksleitung in Altona wieder anzuknüpfen.

Die Schutzhaft hat in keiner Weise auf ihn gewirkt. Sofort nach seiner Entlassung im September 1933 hat er seine Tätigkeit, jetzt zusammen mit Offenborn, von neuem aufgenommen. Rostock hat sich ferner an der Herstellung der illegalen Zeitung `Elmshorner Volksblatt´ im Jahre 1933 und bei der Herstellung bezw. Herausgabe der Zeitungen `Roter Spiegel´, `Roter Blitz´, `Roter Kurier´ im Jahre 1934 und an der Verbreitung dieser Schriften beteiligt. …“[1]

Seine Ehefrau Martha Rostock, geb. Rave (* 11.04.1897 Elmshorn), war Angeklagte im ersten Offenborn-Prozess (Geschäftsnummer 10.0.Js.143.35.A.), Verurteilung am 13.12.1935 wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu einem Jahr Gefängnis.

Sie „… ist nicht Parteimitglied gewesen, hat aber mit der KPD s(y)mpathisiert und Versammlungen der KPD besucht. Sie hat im Mai 1934 … sich wiederholt in den Dienst der Partei gestellt und illegales Schriftenmaterial befördert. Sie hat zwar keinen Einblick in das Material genommen, hat aber nach ihrem eigenen Geständnis gewusst, dass es sich um verbotenes Material der kommunistischen Partei handelt.“[2]

Erstellt von Erhard Vogt


 

[1] Urteil des 3. Strafsenats des Kammergerichts Berlin vom 13.12.1935 (Geschäftsnummer 10.0.Js.143.35.A.), Quelle: Stadtarchiv Elmshorn.

[2] Ebda.

Veröffentlicht von Erhard Vogt am

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