Angeklagter im ersten Offenborn-Prozess (Geschäftsnummer 10.0.Js.143.35.A.), Verurteilung am 13.12.1935 wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu 4 Jahren Zuchthaus, 4 Jahren Ehrverlust und Zulässigkeit der Polizeiaufsicht.
„.. Modrow ist der KPD im Jahre 1929 als Mitglied beigetreten. Dass er nach der Machtübernahme durch die NSDAP Beiträge für die KPD gezahlt hat, ist nicht festgestellt worden. Er hat aber Beiträge bis zu seiner Verhaftung an die Nebenorganisation der KPD, die RGO, gezahlt und dadurch die Ziele der KPD unterstützt. Er ist Täter, da er regelmäßig Zahlungen geleistet hat.
Modrow ist aber auch in der KPD selbst als deren Hauptkassierer tätig gewesen. Seine Kassierertätigkeit hat der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts in der KPD gedient. Die Sammlung der eingehenden Gelder schafft der Partei den für ihre Zwecke erforderlichen Fond an flüssigen Geldmitteln und ermöglicht es damit in erster Linie, die Organisation der Partei herzustellen und aufrechtzuerhalten. …“[1]
Erstellt von Erhard Vogt
[1] Urteil des 3. Strafsenats des Kammergerichts Berlin vom 13.12.1935 (Geschäftsnummer 10.0.Js.143.35.A.), Quelle: Stadtarchiv Elmshorn.