Pinneberger Tageblatt, 18.04.1940:
„Auf eine Polizeiverordnung wird besonders hingewiesen, wonach die Zivilarbeiter und –Arbeiterinnen polnischen Volkstums einem Ausgehverbot unterliegen, das in der Zeit vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 bis 5 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 20 bis 6 Uhr umfasst. Während der vorgeschriebenen Ausgehverbotszeit darf auch die Unterkunft nicht verlassen werden. Soweit durch den Arbeitseinsatz eine andersweitige Regelung bedingt ist, kann die Kreispolizeibehörde andere Zeiten festsetzen. Für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben diese vorher Genehmigung der zuständigen örtlichen Polizeibehörde einzuholen. Die Arbeitgeber, denen Zivilarbeiter und –Arbeiterinnen polnischen Volkstums vermittelt werden, haben die Pflicht, ihnen zur Kenntnis kommende Zuwiderhandlungen solcher Arbeitskräfte gegen die für diese geltende Anordnungen und jedes unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes unverzüglich der Ortspolizeibehörde zu melden. Andernfalls machen sie sich strafbar.“