Anwendung der „Reichstagsbrandverordnung“ durch Amtsvorsteher Lohse

Veröffentlicht von Jörg Penning am

Lohse1

Text:
An den Maurer Herrn Ernst Bornkast in Friedrichsgabe

Quickborn den 6 Juli 1933
Im Hinblick auf die in Ihrer Wohngemeinde Friedrichsgabe bestehende öffentliche Erregung u. Unsicherheit, auf Grund einer Schlägerei mit dem Landwirtssohn Wülfken in Friedrichsgabe am 29. v. M. [vorigen Monats, d. Verf.], ich infolge dessen für die Sicherheit Ihrer Person nicht einstehen kann, ordne ich auf Grund des §. 1 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze von Volk u. Staat vom 28.2.1933. R. G. Bl. [Reichsgesetzblatt, d. Verf.] Seite 83 in Verbdg. mit §. 2 der Ausführungsanordnung vom 2.3.1933. G. S. [Gesetzessammlung, d. Verf.] Seite 33. die Inschutzhaftnahme Ihrer Person bis auf Weiteres an.
Der Amtsvorsteher als Ortspolizeibehörde
Lohse[1]

 

Lohse2

Text:
An Herrn Ernst Bornkast z.Zt. Altona Schutzhaft.
Quickborn den 12 Juli 1933
Im Besitze Ihres Antrages um Aufhebung der gegen Sie am 6. d. M. verfügten Schutzhaft, teile ich Ihnen mit, daß ich dem Antrage stattgegeben habe, Ihnen aber nach Entlassung aus der Schutzhaft verbiete, auf Grund des § 1 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze von Volk u. Staat vom 28.2.1933. R.G.Bl. St 83 [Reichsgesetzblatt Seite 83, d. Verf.] in Verbdg. mit §. 2 der Ausführungsverordnung vom 2.3. d J.  G.S. Seite 33 [des Jahres Gesetzessammlung Seite 33, d. Verf.] bis auf Weiteres sich in der Gemeinde Friedrichsgabe aufzuhalten. Im Falle der Uebertretung dieses Verbots, haben Sie die sofortige Wiederinschutzhaftnahme zu gewärtigen. Außerdem werden Zuwiederhandlungen gegen meine Anordnung gemäß der angenannten Verordnung vom 28.2. dJ. mit Gefängnis nicht unter einen Monat oder mit Geldstrafe von 150 – 15000 RM. bestraft.
Lohse.[2]

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